Entgelt für die Stellung von Sicherheiten führt zu sonstigen Einkünften


Der Einzelrichter des 8. Senats des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt.

Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i. H. v. 200.000 Euro und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i. H. v. 250.000 Euro. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages.

Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz.

Das Gericht hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG dar. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht „aus“ ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei nicht möglich.

Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führe ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof jetzt die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Az. VIII R 7/23 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom 17.04.2023 zum Urteil 8 K 592/20 E vom 29.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 7/23)

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