Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen


Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat sich mit der Frage der Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen befasst.

Die Klägerin erzielte Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Verköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen (u. a. Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten). Die Zielausrichtung der in diesem Rahmen angebotenen Kurse waren je nach Altersklasse unterschiedlich. Die Kurse der älteren Kursteilnehmer waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, die Kurse der jüngeren Kursteilnehmer und der Klassenfahrten u. a. auf das altersgerechte Erlenen des Umgangs mit Ponys. Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport.

Das Tagesprogramm im Rahmen der Klassenfahrten wurde ausschließlich vom Personal der Klägerin gestaltet, welches auch die Aufsicht über die Kinder ausübte. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin für den Streitzeitraum, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen […] Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die von ihr mit den Reitkursen und der Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien. Bei dem Reiterhof handele es sich um eine berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausrichtung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe.

Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ferner handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht – jedenfalls soweit dieser im Rahmen von Klassenfahrten erteilt worden sei. Die Erteilung des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL anzusehen. Ferner seien Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken aufgenommen worden und damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Der Beklagte trat dieser Auffassung entgegen.

Der 4. Senat hat hierzu zunächst erkannt, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbstständige Leistungen darstellten, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten seien. Dabei könnten die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn die Kurse darauf ausgerichtet seien, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesen Fällen erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Demgegenüber erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werde und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden könne.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 114/17 vom 02.03.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/22)

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